AGBs - Oktoberfest Xanten

Oktoberfest Xanten

AGBs und
Hausordnung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Veranstaltung Oktoberfest Xanten

1. Vertragsgegenstand

1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen den Besuchern des Xantener Oktoberfestes hinsichtlich des Besuchs der Veranstaltung sowie hinsichtlich der Bestellungen von Eintrittskarten/Arrangements sowie der Vermittlung von Karten über das Internet oder per Telefon.

1.2 Alle Lieferungen und Leistungen, die die Freizeitzentrum Xanten GmbH für den Kunden erbringt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Freizeitzentrum Xanten GmbH und dem Kunden getroffen werden, sind unbeschadet deren rechtlicher Wirksamkeit zu Nachweiszwecken in Textform zu dokumentieren.

2. Vertragspartner

2.1 Vertragspartner der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Freizeitzentrum Xanten GmbH, Am Meerend 2, 46509 Xanten, vertreten durch die Geschäftsführer.

3. Vertragsabschluss

3.1 Die Angebote der Freizeitzentrum Xanten GmbH im Internet, Programmheften, Prospekten und sonstigen Publikationen stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei der Freizeitzentrum Xanten GmbH Eintrittskarten zu bestellen oder diese mit der Vermittlung eines Arrangements zu beauftragen. Durch die Bestellung der gewünschten Eintrittskarten/Arrangements gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages bzw. eines Vermittlungsvertrags ab.

3.2 Nach Abgabe dieses Angebots erhält der Kunde eine Reservierungsbestätigung. Diese Reservierungsbestätigung stellt noch keine Auftragsbestätigung im Sinne einer verbindlichen Annahme des Vertragsangebotes seitens der Freizeitzentrum Xanten GmbH dar.

3.3 Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung der Freizeitzentrum Xanten GmbH zustande. Die Bestätigung erfolgt per E-Mail.

4. Preise

4.1 Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.

5. Zahlung

5.1 Die Zahlung der bestellten Eintrittskarten/Arrangements erfolgt ausschließlich per Lastschrift oder per Vorauskasse zu den Konditionen, die in der Reservierungsbestätigung erläutert sind.

5.2 Nach Eingang der geforderten Zahlung erhält der Kunde die Buchungsbestätigung per E-Mail. Mit diesem Beleg erhält der Kunde am Veranstaltungstag die Eintrittsbändchen, Wertmarken, Sitzplatznummern und ggfls. weitere Leistungen.

5.3 Sollte durch Geldentwertung oder Währungsreform die Ausrichtung der Veranstaltung zu gleichen Bedingungen nicht mehr möglich sein, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises und auf Durchführung der Veranstaltung.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Freizeitzentrum Xanten GmbH. Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung der Freizeitzentrum Xanten GmbH nicht zulässig

7. Kein Widerrufs- oder Rückgaberecht

7.1 Bei Bestellung von Eintrittskarten/Arrangements besteht kein Widerrufs- und Rückgaberecht des Bestellers, da gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 9 BGB die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich terminierter Freizeitveranstaltungen keine Anwendung finden. Jede Bestellung von Eintrittskarten/Arrangements ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch die Freizeitzentrum Xanten GmbH bindend und verpflichtet zur Abnahme und Zahlung der bestellten Karten.

8. Haftungsbeschränkungen

8.1 Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Freizeitzentrum Xanten GmbH lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Freizeitzentrum Xanten GmbH oder Erfüllungsgehilfen der Freizeitzentrum Xanten GmbH beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Eine vorvertragliche Haftung, sowie die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

8.2 Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Freizeitzentrum Xanten GmbH auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

8.3 Da die Datenkommunikation über das Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und jederzeit verfügbar gewährleistet werden kann, haftet die Freizeitzentrum Xanten GmbH nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Angebots und für die verzögerte Bearbeitung oder Annahme von Angeboten.

9. Besondere Bedingungen hinsichtlich der Veranstaltungen

9.1 Einlass erst ab dem 18. Lebensjahr. Es besteht keinerlei Anspruch auf Barauszahlung der Wertmarken für Speisen, Getränke und sonstige Leistungen. Die Wertmarken können nicht gegen andere Produkte aus dem Angebot eingetauscht werden.

9.2 Die Aufführungen finden bei allen Wetterlagen statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, im Einzelfall den Beginn einer Veranstaltung zu verschieben oder die Veranstaltung zu unterbrechen, wenn eine Gefährdung der Mitwirkenden oder der Zuschauer besteht oder die Durchführung der Veranstaltung aus anderen Gründen unmöglich wird. Wetterbedingte Absagen von Veranstaltungen erfolgen grundsätzlich erst am Veranstaltungsabend und am Veranstaltungsort. Eine Erstattung des Eintrittsgeldes aufgrund Absage durch widrige Wetterbedingungen ist ausgeschlossen.

9.3 Muss eine Veranstaltung wegen höherer Gewalt abgesagt oder abgebrochen werden, erfolgt kein Kartenumtausch, keine Erstattung und keine Durchführung einer Ersatzvorstellung an einem anderen Spieltag. Bei einem Abbruch besteht kein Anspruch auf Kartenumtausch, Erstattung oder Durchführung einer Ersatzveranstaltung. Die Haftung für weitergehende Schäden, insbesondere für Fahrt- und Übernachtungskosten, richtet sich nach § 9 dieser AGB.

9.4 Aufführungsabsagen, bedingt durch höhere Gewalt, schließen Rückzahlungen aus.

9.5 Bei Bestellungen werden die Plätze bestmöglich durch den Veranstalter vergeben. Besondere Wünsche können nicht berücksichtigt werden. Sollte der gewünschte Aufführungstag bzw. die Kategorie vergriffen sein, erhält der Besteller soweit möglich, Mitteilung. Der Erwerber bzw. der Halter einer Eintrittskarte verfügt nur über ein Recht der bezogenen Kategorie, nicht des einzelnen Sitzplatzes.

9.6 Es können keine gesonderten Rollstuhlplätze ausgewiesen werden.

9.7 Bild-, Video- und Tonaufzeichnungen sind aus urheberrechtlichen (leistungsschutzrechtlichen) Gründen nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlungen ist das Hauspersonal berechtigt, Mobiltelefone, Aufnahmegeräte und Kameras einzuziehen und bis zum Ende der Veranstaltung einzubehalten. Filme und Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf denen Teile der Aufführung festgehalten sind, können vom Veranstalter eingezogen und verwahrt werden. Sie werden an den Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn dieser der Löschung der Aufnahmen zugestimmt hat.

9.8 Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

9.9 Die Freizeitzentrum Xanten GmbH behält sich vor, aus zwingenden Gründen die angekündigte Besetzung sowie die Vorstellungszeiten kurzfristig zu ändern. Besetzungs- und Programmänderungen oder veränderte Anfangszeiten begründen keinen Anspruch auf Erstattung des Kartenpreises.

9.10 Weder der Kartenerwerber noch der Karteninhaber noch sonstige Dritte sind berechtigt, die Eintrittskarte oder die sich aus ihr ergebenden Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Freizeitzentrum Xanten GmbH an dritte Personen zu übertragen und hierfür ein Entgelt zu verlangen, welches das an die Freizeitzentrum Xanten GmbH gezahlte oder zu zahlende Entgelt übersteigt.

9.11 Jeder Karteninhaber willigt unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die von der Freizeitzentrum Xanten GmbH oder deren Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, ein. § 23 Abs. 2 des Kunsturhebergesetzes bleibt unberührt.

9.12 Das Personal der Freizeitzentrum Xanten GmbH bzw. die von ihr beauftragten Personen sind berechtigt, Besucher aus dem Festzelt und vom Veranstaltungsgelände zu weisen, wenn andere Besucher belästigt werden oder in anderer Weise durch sie der Vorstellungsbetrieb gestört wird bzw. die Gefahr von Störungen besteht.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle einer nichteinbezogenen oder unwirksamen Vorschrift tritt in diesem Falle die einschlägige gesetzliche Regelung.

10.2 Xanten ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Die Geltung des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf CISG ) wird ausgeschlossen, es gilt deutsches Recht.

Hausordnung für die Veranstaltung Oktoberfest Xanten

1. Geltungsbereich

Diese Hausordnung gilt für das Festzelt und die umliegenden Außenbereiche der Veranstaltung “Oktoberfest Xanten” auf dem Parkplatz P1 des Strandbades Xantener Südsee, Am Meerend, 46509 Xanten.

2. Verbotene Gegenstände

Das Mitführen folgender Gegenstände ist untersagt:
• Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen führen können
• Fanfaren, Vuvuzelas bzw. auch sonstige Geräte zur Lärmerzeugung
• Sprühdosen, ätzende, brennbare oder färbende Substanzen
• Selbst mitgebrachte Flaschen, Dosen, Krüge und Gefäße aller Art
• Pyrotechnische Gegenstände aller Art
• Fahnen, Dekomaterial, Stangen, Stockschirme sowie Stöcke aller Art
• Laser-Pointer
• Drogen
• Tiere (soweit es sich nicht um Begleittiere, z.B. Blindenhunde handelt)
• Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial und entsprechende Kleidung
• Politisches Werbe- oder Propagandamaterial aller Art (auch Kleidung o.ä.)
• Banner, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften, Prospekte und ähnliche Werbematerialien, die zur Verbreitung und zu kommerziellen Zwecken dienen, solange diese nicht seitens des Veranstalters ausdrücklich genehmigt sind
• Gegenstände, die die Feststellung der Identität verhindern.
Der Ordnungsdienst ist berechtigt, die zuvor genannten Gegenstände ohne Rückgabeverpflichtung einzubehalten.

3. Eingangskontrolle

Das Kontroll-und Ordnungspersonal ist berechtigt, Personen –auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel- daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände (Taschen, Jacken, Rucksäcke etc.). Mitgebracht werden, dürfen nur Taschen o.ä., die nicht größer als DIN A4 sind. Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder sich der Untersuchung nicht unterziehen wollen, dürfen das Gelände der Veranstaltung nicht betreten.
Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
Mitarbeiter haben sich mittels der vom Veranstalter gestellten Ausweise vor Ort als solche auszuweisen.

4. Einlassverweigerung von Gruppen

Feierlichkeiten in Gruppen, z.B. Junggesellenabschiede mit Verkleidungen, Mottoshirts o.ä. sind nicht gestattet.
Der Veranstalter behält sich vor, o.g. Gruppen den Einlass ins Festzelt zu verweigern.

5. Aufenthalt

Jeder Besucher hat den Anordnungen des Veranstalters, der Polizei, der Ordnungsbehörde, der Feuerwehr, des Sanitäts- und Rettungsdienstes und des Ordnungsdienstes, sowie evtl. Lautsprecherdurchsagen Folge zu leisten.
Mit Betreten des Festzelts willigt der Besucher der Erstellung und Veröffentlichung von Bildnissen seiner Person ein und befreit den Veranstalter von allen gegebenenfalls zutreffenden Einschränkungen der DSGVO.
Jeder Besucher der Veranstaltung hat sich so zu verhalten, dass kein anderer belästigt, geschädigt oder gefährdet wird. Rassistische, fremdenfeindliche und die Persönlichkeit verletzende Äußerungen und Parolen sind zu unterlassen.
Weiterhin sind folgende Verhaltensweisen untersagt:
• Das Besteigen und Übersteigen von Absperrungen, Zäunen, Mauern, Fassaden, Masten, Gerüsten, Beleuchtungsanlagen, Bäumen, Zelten, Fahrzeugen, Verkaufsständen und Dächern aller Art
• Das Werfen von Gegenständen
• Die Verunreinigung der Anlage sowie das Verrichten der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Toilettenanlagen
• Das Entzünden von Feuer und das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
• Das Bemalen, Beschriften und Bekleben von baulichen Anlagen, Einrichtungen und Wegen
• Das Besteigen der Tische ist strengstens untersagt!
• Tanzen oder Stehen auf den Bänken nur auf eigene Gefahr.
• Das Mitnehmen von Gläsern aus dem Zelt ist verboten.
• Der Wiederverkauf von Tickets auf oder vor dem Gelände ist verboten

6. Hausrecht/Aufsicht


Das Hausrecht haben die Vertreter und Beauftragten der Freizeitzentrum Xanten GmbH. Die Polizei, die Ordnungsbehörde und der Sicherheitsdienst sind auch befugt, das Hausrecht durchzusetzen.

7. Haftung

Das Betreten und Benutzen des Festzelts erfolgt auf eigene Gefahr. Die Freizeitzentrum Xanten GmbH haftet nur für Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Zuwiderhandlungen

Personen, die gegen die Vorschriften dieser Hausordnung verstoßen, können der Veranstaltung verwiesen und mit einem Betretungsverbot belegt werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- und Drogeneinwirkung stehen. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.